Einwohnermeldeamt
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Ortsübliche Bekanntmachung nach § 36 Bundesmeldegesetz (PDF, 426 kB), Datum: 15.07.2024Nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes sind in bestimmten Fällen Datenübermittlungen der Meldebehörde an andere öffentliche Stellen zulässig und die Meldebehörde hierzu verpflichtet. Dies betrifft beipielsweise nach dem Soldatengesetz bestimmte Daten derjenigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung findet jedoch nicht statt, wenn dieser widersprochen wird.
Über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungssperre sind die Betroffenen durch ortsübliche Bekanntmachung zu informieren, was hiermit erfolgt. -
Ortsübliche Bekanntmachung nach § 42 Bundesmeldegesetz (PDF, 420 kB), Datum: 15.07.2024Nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes sind in bestimmten Fällen regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zulässig, wenn die betroffenen Personen diesen Religionsgesllschaften angehören. Die Meldebehörde darf darüberhinaus die Daten von Familienangehörigen der vorgenannten Personen übermitteln. Die Datenübermittlung findet jedoch nicht statt, wenn dieser widersprochen wird.
Über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungssperre sind die Betroffenen durch ortsübliche Bekanntmachung zu informieren, was hiermit erfolgt. -
Ortsübliche Bekanntmachung nach § 50 Bundesmeldegesetz (PDF, 482 kB), Datum: 15.07.2024Nach § 50 Absätze 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes sind in bestimmten Fällen Datenübermittlungen der Meldebehörde an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk sowie Adressbuchverlage zulässig. Die Datenübermittlung findet jedoch nicht statt, wenn dieser widersprochen wird.
Über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungssperre sind die Betroffenen durch ortsübliche Bekanntmachung zu informieren, was hiermit erfolgt.