Thematik Bürgerbeteiligung / Bürgerbefragung

gesetzliche Grundlagen

Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) regelt die Organisation, Aufgaben und Rechte der Kommunen, Verbandsgemeinden und Landkreise im Land. Ob und in welchem Ausmaß Bürgerbeteiligung im Rahmen von Bauleitplanverfahren möglich sind, ist in jedem Bundesland anders festgelegt; die Unterschiede sind sehr groß. Paragraph 28 KVG LSA regelt die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner. In Absatz 3 heißt es: 

Die Vertretung kann beschließen, zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune eine Befragung der Bürger durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 8. [...]

Das heißt: Das Gesetz untersagt über Paragraph 26 KVG LSA | Absatz 2 | Nummer 6 Bürgerbefragungen zu:

Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch

Grund ist: Das Baugesetzbuch (BauGB) Paragraph 3 sieht ein eigenes, streng geregeltes öffentliches Beteiligungsverfahren mit umfassender Abwägung aller Interessen vor. 

Beteiligung der Öffentlichkeit nach BauGB

Im BauGB § 3 Satz 1 ist formuliert: 

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. [...]

Innerhalb der Verwaltung wurden im Anschluss an die Einwohnerversammlungen in Flessau und Storbeck alle Möglichkeiten einer Bürgerbefragung vor einem beabsichtigten Aufstellungsbeschluss im Stadtrat am 13.10.2026 fachlich und juristisch geprüft.

Vorweg: Das Projekt Energy Center steckt "in den Kinderschuhen"; nichts ist entschieden. Ein Aufstellungsbeschluss ist ein ergebnisoffener Prozess, in dem Bürgerbeteiligung frei gestaltet werden kann. Die Verwaltung strebt einen Bürgerdialog an, der alle Interessenlagen berücksichtigen wird. Grundlegende Eckpfeiler dabei werden sein: neutrale Moderation, gleichberechtigte Redezeiten für Kritiker und Befürworter sowie eine aktuelle wissenschaftliche und gesetzliche Darstellung rund um das Thema Erneuerbare Energien plus Anhörung von anderen Interessengruppen wie örtlichen Unternehmen beispielsweise. Der Aufstellungsbeschluss im Stadtrat am 13.10.2026 wird das angestrebte Beteiligungsverfahren ausführlich darlegen. 

Bürgerbefragung vor Aufstellungsbeschluss

Das Gesetz schließt auch eine unverbindliche Bürgerbefragung zu Bauleitplänen ausdrücklich aus. Zulässig wäre eine Befragung zu der dem Planverfahren vorgelagerten Grundsatzfrage gewesen, da es sich um eine Angelegenheit der allgemeinen Standort- und Entwicklungspolitik und damit des eigenen Wirkungskreises der Kommune handelt. Diese hätte beratenden Charakter. Die Entscheidung über die Aufstellung eines verfahrensoffenen Bauleitplanverfahrens obliegt dem Stadtrat als gewählten Vertretern allein. Das heißt: Der Stadtrat dürfte das Ergebnis später nicht bindend behandeln.

Paragraph 28 | Absatz 3 KVG LSA regelt zu Bürgerbefragungen auch:

Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln.

Die Hauptsatzung (PDF-Datei 7 MB) der Hansestadt Osterburg (Altmark) befasst sich in § 13 mit dem Thema Bürgerbefragung:

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des Teilnehmerkreises. Das Gesetz spricht von einer Befragung der Bürger - also grundsätzlich aller Bürger der Einheitsgemeinde. Dazu kommt: Auf der Stadtratssitzung am 23.06.2026 lehnte die Sprecherin der BI Gegenwind eine Bürgerbefragung innerhalb der gesamten Einheitsgemeinde ab. 

Nach intensiver Abwägung teilte der Bürgermeister in einem Schreiben an die BI Gegenwind mit:

Das B-Plan-Verfahren beginnt mit einem vom Stadtrat zu fassenden Aufstellungsbeschluss. Ich hatte beabsichtigt, im Vorfeld eine Bürgerbefragung dazu durchzuführen. Um diese zeitlich einordnen zu können, hätte der Aufstellungsbeschluss frühestens am 08.12.2026 auf die Tagesordnung des Stadtrates gesetzt werden können. Unsere Prüfungen haben nun ergeben, dass eine Bürgerbefragung gemäß § 28 Abs. 3 KVG LSA nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt werden darf (hier Ortschaft Flessau). Andererseits wurde auf der Stadtratssitzung am 23.06.2026 von einer Sprecherin Ihrer BI eine Bürgerbefragung der ganzen Einheitsgemeinde abgelehnt. Diese wäre ohnehin auch nur mit einer allgemeinen Fragestellung und ohne Bezug zu dem konkreten Vorhaben zulässig gewesen. Aus diesen Gründen sehe ich nun von einer Bürgerbefragung ab.

Da das B-Plan-Verfahren viele Monate beanspruchen wird und dessen Ausgang völlig verfahrensoffen sowie eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gesetzlich vorgeschreiben ist, werde ich im Zuge des Verfahrens eine sehr intensive Bürgerbeteiligung durchführen.  [...]

Link zum Antwortschreiben BI Gegenwind (PDF-Datei 1,9 MB): Thema Bürgerbefragung, wirtschaftliche Einbußen, gesundheitliche Risiken.

Die bisher öffentlich durchgeführten Einwohnerversammlungen in der Phase 0 dienten als Auftakt vor möglichen Planungs- und Antragsverfahren, die aktuell noch "in den Kinderschuhen stecken" und verfahrensoffen sind. Mit einem Aufstellungsbeschluss als Phase 1 sind rechtlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren vorgesehen, die Stadt und Projektentwickler intensiv in Bürgerdialogen ausgestalten wollen.